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NÖ Wohnkostenzuschuss

Veröffentlichungsdatum09.11.2023Lesedauer3 MinutenKategorienGemeinde
Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner und Landesrätin Christiane Teschl-Hofmeister stellten die Details zum neuen NÖ Wohnkostenzuschuss vor.

Der von der NÖ Landesregierung beschlossene NÖ Wohnkostenzuschuss soll dazu beitragen, die finanzielle Situation der Niederösterreicherinnen und Niederösterreicher zu entlasten und soll Menschen mit geringerem Einkommen in Zeiten enorm gestiegener Wohnkosten erleichtern.

Die Antragstellung ist im Zeitraum von 23.10.2023 bis 31.12.2023 möglich und kann online unter folgendem Link erfolgen: https://onlineratgeber.noel.gv.at/heizkosten/

Voraussetzungen für die antragstellende Person:

Ein Antrag kann von Personen gestellt werden, die

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz und den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesland Niederösterreich haben,
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • das höchstzulässige Bruttohaushaltseinkommen nicht überschreiten.

Berechtigter Personenkreis (gilt für jene Personen, für die der Antrag gestellt wird):

Die Förderung können jene Personen bekommen, die nach den Richtlinien zum berechtigten Personenkreis angehören.

Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Wohnkostenzuschusses gehören:

  • Österreichische Staatsangehöriger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügen und seit 5 Jahren im Bundesland aufhältig sind
  • Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie RL 2004/38/EG
  • Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
    • Daueraufenthalt-EU gemäß § 45 NAG oder
    • Daueraufenthalt-EU eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG
  • Österreichischen Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten (Asylberechtigte)

Einkommensgrenzen:

Den NÖ Wohnkostenzuschuss können jene NÖ Haushalte erhalten, deren jährliches Bruttohaushaltseinkommen folgende Einkommensgrenzen (höchstzulässiges Jahreshaushaltseinkommen) nicht übersteigt:

  • Ein-Personen-Haushalt: max. € 20.000,00 Brutto (wenn an der gegenständlichen Adresse nur eine Person mit Hauptwohnsitz gemeldet ist)
  • Mehr-Personen-Haushalt: insg. max. € 50.000,00 Brutto (wenn an der gegenständlichen Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind)

Berechnung jährliches Bruttohaushaltseinkommen:

Leben mehrere Personen in einem Haushalt, so sind für die Berechnung des Bruttohaushaltseinkommen die Einkünfte aller in einem Haushalt lebenden Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zusammenzurechnen.

Für die Berechnung des jährlichen Bruttohaushaltseinkommens wird der Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2021 oder 2022 oder der Jahreslohnzettel aus dem Jahr 2021 oder 2022 der jeweiligen Personen herangezogen.

Einkommenssteuerbescheid:

Es wird jener Betrag, welcher nach „Das Einkommen im Jahr xx beträgt…“ angeführt ist, mit dem Betrag, welcher bei „SV-Beträge für laufende Bezüge (230)“ steht, addiert.

Dabei ist auf den Einkommenssteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2021 oder 2022 abzustellen.

Jahreslohnzettel:

Relevant ist jener Betrag, welcher nach „Bruttobezüge gemäß § 25 (ohne § 26 und ohne § 3 Abs. 1 Z 16b) – Kennzahl 210“ steht.

Dabei ist auf den Jahreslohnzettel für das Veranlagungsjahr 2021 oder 2022 abzustellen.

Es liegt kein Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2021 oder 2022 oder ein Jahreslohnzettel aus 2021 oder 2022 vor:

Es muss glaubhaft gemacht werden, dass im Kalenderjahr 2021 oder 2022 das Einkommen den Grenzwert nicht überschritten hat.

Förderhöhe:

Die Förderhöhe ist von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen gemäß Punkt I.1. und I.2. der gegenständlichen Förderrichtlinie erfüllen, abhängig und beträgt für die erste Person im Haushalt € 150,00 und für jede weitere Person € 50,00.

Es handelt sich bei dieser Förderung um eine Einmalzahlung, bei der jede Person nur einmal Berücksichtigung findet.

Von der Förderung ausgenommen sind:

1. Personen, die keinen eigenen Haushalt führen

2. Personen, bei denen eine aus Mitteln der öffentlichen Hand finanzierte vollstationäre Versorgung vorliegt (auf Kosten der Sozialhilfe in einem Pflegeheim etc. untergebracht)

Anrechenfreie Einkünfte:

  • Familienbeihilfe, Schüler- oder Studienbeihilfe, Stipendien
  • Kinderzuschüsse nach den Sozialversicherungsgesetzen
  • Ausgedingeleistungen
  • Einkünfte auf Grund der besonderen körperlichen Verfassung des Antragstellers (Pflegegeld, Blindenbeihilfe)
  • Lehrlingsentschädigungen, Kilometergeld, Reisegebühren, Taggelder für Präsenzdiener und Zivildiener
  • NÖ Wohnbeihilfen und NÖ Wohnzuschüsse
  • Kriegsopfer- und Versehrtenrenten
  • Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung
  • Klimabonus und Familienbonus
  • Kinderunterhaltsleistungen
  • Aufgrund der COVID19-Pandemie erhaltene Entschädigungszahlungen

Auszahlung der Förderung:

Die Auszahlung der Förderung erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf das vom Antragsteller oder der Antragstellerin im Antragsformular angegebene Bankkonto.

Eine Barauszahlung ist leider nicht möglich.

Rückerstattung:

Wurde die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben bezogen, ist diese über Aufforderung dem Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung, unverzüglich rückzuerstatten.

Rechtsanspruch:

Auf die Gewährung des NÖ Wohnkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Die Förderung wird nach Maßgabe der budgetären Mittel gewährt.