Solar-, Erdwärme- oder Photovoltaikanlagenförderung

Richtlinien für Förderung
von Solar-, Erdwärme- oder Photovoltaikanlagen

(Im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses vom 16. Februar 1993 bzw. 25.10.2000,
in der Fassung vom 14.09.2009) 


1.   Der Förderungswerber muss österreichischer Staatsbürger oder diesen gleichgestellt sein (NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005) und es muss der  ordentlicher Wohnsitz in der Gemeinde Hofamt Priel (Bundeswählerevidenz) gegeben sein;
 
2.   Für die Errichtung der Solar-, Erdwärme- oder Photovoltaikanlage ist eine Bauanzeige bei der Baubehörde vorzulegen (§ 15 Abs. 1. Z. 11 NÖ Bauordnung 1996);
 
3.   Das Förderungsausmaß beträgt 10 % der belegbaren Kosten (Rechnungskopien) bzw. höchstens € 400,--;
 
4.   Ein Ansuchen um Zuerkennung einer Solar oder Erdwärmeanlagenförderung kann (angelehnt an die Förderungsrichtlinien der Althaussanierung der Gemeinde) spätestens 1 Jahr nach erfolgtem Baubeginn bzw. nach Vorliegen der Bauanzeige eingebracht werden. Es kann nur entweder für Solar- oder Erdwärmeanlagenförderung angesucht werden – eine Doppelförderung ist nicht möglich.
 
5.   Photovoltaikanlagen werden unabhängig von einer etwaigen thermischen Solar- oder Erdwärmeanlage gefördert. Ein Ansuchen um Zuerkennung einer Photovoltaikanlage kann (angelehnt an die Förderungsrichtlinien der Althaussanierung der Gemeinde) spätestens 1 Jahr nach erfolgtem Baubeginn bzw. nach Vorliegen der Bauanzeige eingebracht werden.
 
6.   Eine solche Beihilfe wird einem Bau- bzw. Förderungswerber nur einmal gewährt.
 
7.   Bestehen bei Auszahlung der Beihilfe Zahlungsrückstände gegenüber der Gemeinde, so sind diese vom Förderungsbetrag in Abzug zu bringen.
 
8.   Ein rechtlicher Anspruch auf diese Förderung besteht nicht. Der Gemeinderat vergibt die Beihilfe nach eigenem Ermessen und vor allem nach der finanziellen Lage der Gemeinde.

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