Wohnbauförderung (Aufschließungskosten)

Richtlinien

 

1)     Die Gemeinde gewährt über schriftliches Ansuchen für Bauvorhaben, die auf Grundstücken, für die Aufschließungsbeiträge zu entrichten sind, eine einmalige Förderung, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:

a)     Der Förderungswerber muss österreichischer Staatsbürger (EU-Bürger) sein.

b)     Mit dem Bauvorhaben, für das der Förderungsbeitrag beansprucht wird, muss mindestens eine neue Wohneinheit gemäß den Richtlinien der NÖ. Wohnbauförderung des Landes  errichtet werden.

c)     Die geförderte Wohnung bzw. Baulichkeit ist gemäß den Bestimmungen der NÖ. Bauordnung 1996 (5 Jahre nach Baubeginn) fertig zustellen und vom Bauführer zu bestätigen bzw. eine Endbeschau durchzuführen.

d)     Nach Vorlage der Fertigstellungsanzeige (Benützungsbewilligung) ist der ordentliche Wohnsitz (Hauptwohnsitz mit Eintragung in die Bundeswählerevidenz) in der geförderten Wohnung bzw.  Baulichkeit über mindestens 5 Jahre zu errichten.

e)     Eine Unterbrechung des ordentlichen Wohnsitzes darf ein halbes Jahr nicht überschreiten und verlängert die 5-Jahresfrist für die Dauer der Unterbrechung.

f)    Die angegebenen Fristen gemäß Punkt 1) Abs. 3 und Punkt 2) können in begründeten Fällen verlängert werden.

 

2)   Ein Ansuchen um Zuerkennung einer Wohnbauförderung kann erst nach Vorlage der Fertigstellungsanzeige (samt der notwendigen Atteste bzw. Bescheinigungen) beim Gemeindeamt eingebracht werden.

 

3)   Die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrages beträgt pro Grundstück 20 % des Aufschließungsbeitrages, höchstens jedoch € 2.000,--.

 

4)   Wird nach Gewährung des Wohnbauförderungsbeitrages eine der Bedingungen gemäß  Punkt 1) Abs. 2. - 5. nicht erfüllt, ist die Wohnbauförderung binnen 1 Monat nach Fälligstellung zurückzuzahlen.

 

5)   Der Förderungswerber darf bei Gewährung des Wohnbauförderungsbeitrages keine anderweitige Zahlungsrückstände bei der Gemeinde aufweisen, ansonsten werden diese vom Förderungsbeitrag in Abzug gebracht.

 

6)   Über jedes diesbezügliches Ansuchen wird der Gemeinderat im Einzelfall nach Berücksichtigung der oben genannten Bedingungen entscheiden. Ein rechtlicher Anspruch auf diese  Förderung besteht nicht, sondern wird diese je nach finanzieller Lage der Gemeinde gewährt, bzw. kann diese jederzeit der Höhe nach geändert, zeitlich begrenzt oder für immer ausgesetzt werden.

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